Betreuungsrecht

Betreuungsrecht

Eine rechtliche Betreung ist dann erforderlich, wenn eine volljährige Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln oder dabei Hilfe benötigt.

Ordnet das Gericht eine Betreuung an, bedeutet dies nicht, dass der Betreute “entmündigt” ist. Der Betreute bleibt auch bei einer angeordneten Betreuung grundsätzlich geschäftsfähig und darf für sich selbst handeln. Die Beurteilung, ob eine erwachsene Person noch geschäftsfähig ist, richtet sich - unabhängig von einer Betreuung - danach, ob sie noch in der Lage ist, die rechtliche Tragweite und die Konsequenzen ihres Handelns zu überblicken und zu verstehen.

Gerichtlich angeordnete Betreuung

Vermag eine Person aufgrund ihres Alters oder einer Krankheit nicht mehr alle ihre Angelegenheiten regeln, kann sie selbst bei Gericht eine Betreuung beantragen. Ein Antrag auf Betreuung ist aber auch durch Angehörige, Ärzte oder Behörden möglich. Hierbei wird dem Gericht mitgeteilt, dass die zu betreuende Person mit dem Antrag einverstanden ist. Um Missbrauch zu verhindern, prüft ein Richter zuvor im Gespräch mit dem Betreffenden, in welchen Bereichen die Hilfe tatsächlich benötigt wird und wer als Betreuer in Frage kommt.

Meistens wird die Betreuung nur für bestimmte Bereiche (Vertretung vor Behörden, Versicherungen, Vermögensangelegenheiten, etc.) angeordnet. Für welche Bereiche die Betreuung definiert wird, sollte sich der Betreute im Vorfeld gut überlegen, da eine einmal angeordnete Betreuung nicht ohne Weiteres auf Wunsch des Betreuten wieder beendet werden kann. Wir empfehlen daher, sich zuvor über die Betreuung und ihre Folgen anwaltlich zu informieren.

Die Betreuung kann aber auch gegen den Willen der zu betreuenden Person angeregt werden. Dies geschieht oftmals dann, wenn eine Person geistig nicht mehr beurteilen kann, ob sie eine Hilfe benötigt oder nicht. Alkoholkrankheit, akute Suizidgefahr oder Verwahrlosung aufgrund von Demenz sind Fälle, in denen manchmal auch gegen den Willen des Betreuten die Entscheidung für eine ärztliche oder therapeutische Behandlung gefällt werden muss. Reine Uneinsichtigkeit des zu Betreuenden reicht hingegen als Grund nicht aus.

Unter welchen Voraussetzungen eine Betreuung gegen den Willen des zu Betreuenden möglich ist, muss stets anhand des individuellen Falles geprüft werden. Wie Sie eine solche Betreuung durchsetzen oder sich dagegen wehren können, erfahren Sie von uns.


Alternativen zur Betreuung

Eine gerichtlich angeordnete Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die zu betreuende Person bereits eine Vertrauensperson mit der Wahrnehmung ihrer Interessen bevollmächtigt hat. Eine solche Vollmacht kann als Generalvollmacht erteilt oder auf bestimmte Bereiche beschränkt werden. Solche beschränkten Vollmachten sind z.B. Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen. Welchen Umfang eine Vollmacht haben muss und welche Form der Vollmacht erforderlich ist, sollte individuell besprochen werden. Wichtig ist, dass das Ziel geklärt wird, das mit einer Vollmachtserteilung erreicht werden soll. Hierbei sind die Vorteile und Risiken sowohl für den Vollmachtgeber als auch für den Bevollmächtigten zu besprechen und bei der Gestaltung der Vollmacht zu beachten. Wir beraten Sie umfassend und entwerfen für Sie gern eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Lösung.

Hat die zu betreuende Person bereits im Vorfeld eine Vorsorgevollmacht, eine Vollmacht innerhalb einer Patientenverfügung oder eine sonstige Vollmacht erstellt, erübrigt sich oftmals eine gerichtliche Betreuung.

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