Notarkosten

Die Überlegung „Welche Kosten verursacht mein notarielles Anliegen“ genießt einen hohen Stellenwert. Zunehmend treten Klienten mit dem Anliegen an den Notar heran, Auskunft über die zu erwartenden Kosten einer notariellen Tätigkeit zu erteilen. Dies ist oft aufgrund der individuellen Gestaltungsmöglichkeiten des Inhalts der Urkunde und den zahlreichen Regelungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) zuweilen vor dem notariellen Erstgespräch nicht oder nur unzureichend möglich.

Die Kosten einer notariellen Tätigkeit berechnen sich nach dem GNotKG. An dieses Gesetz sind das Gericht sowie alle Notare als Organe der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebunden. Ein Notar darf keine individuelle Gebührenvereinbarung treffen. Dies ist ihm als Träger eines öffentlichen Amtes untersagt.

Das GNotKG sieht für jede Amtshandlung einen Geschäfts- oder Verfahrenswert und einen Gebührensatz oder -rahmen vor. Es bestimmt Mindestgeschäfts- und Höchstwerte. Es legt fest, bei welchen Rechtsgeschäften in Abweichung zum Grundsatz des Schuldenabzugsverbotes Verbindlichkeiten kostenmindernd berücksichtigt werden dürfen. Einseitige Erklärungen (beispielhaft eine eidesstattliche Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins, die Bestellung eines Grundpfandrechtes, ein Einzeltestament) lösen eine volle Beurkundungsgebühr aus. Zweiseitige Erklärungen (ein Kaufvertrag, ein Übergabe- oder Schenkungsvertrag, eine Erbauseinandersetzung, ein Ehevertrag, eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder ein Ehegattentestament) lassen eine doppelte Beurkundungsgebühr entstehen. Für eine Vielzahl anderer Verfahren (wie Registeranmeldungen, Grundbuchanträge, Erbausschlagungen, Unterschriftsbeglaubigungen und vieles mehr) sieht der Gesetzgeber geringere Gebührensätze oder Festgebühren vor. Für isolierte Beratungen und Entwurfstätigkeiten berechnet der Notar eine Rahmengebühr, die sich an seinem Aufwand orientiert. Auch hier regelt das Gesetz den auszuschöpfenden Rahmen.

Erhoben wird die jeweilige Gebühr aus dem Geschäfts- oder Verfahrenswert, der für das Amtsgeschäft bestimmt ist. Ist kein konkreter Wert im Gesetz vorgegeben, ermittelt der Notar diesen im Gespräch anhand Ihrer Angaben. Der Geschäftswert kann von Einzelfall zu Einzelfall deutlich variieren. Sollten Sie z. B. in einem Ehevertrag (Gütertrennung, modifizierte Zugewinngemeinschaft) zusätzliche Regelungen für den Fall der Scheidung zum Ehegattenunterhalt, zum Versorgungsausgleich etc. treffen wollen, bildet die Summe der Einzelwerte Ihrer Regelungen die Grundlage für die Gebühren. Übernimmt der Notar zudem Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten oder Verwahrgeschäfte, ist er verpflichtet, auch diese abzurechnen.

Die Notargebühren orientieren sich nach vorstehenden Erläuterungen folglich am Inhalt und Umfang Ihres individuellen Vertrages. Letztendlich sollte daher nicht die Kostenfolge für Sie im Fokus stehen, sondern Ihr Anliegen und das Ziel, das mit der notariellen Urkunde durch die Tätigkeit des Notars für Sie erreicht wird.

Nach Beendigung des Amtsgeschäfts erhalten Sie eine Notarkostennote, in denen Geschäftswerte und Gebührentatbestände unter Benennung der Vorschriften (GNotKG, Kostenverzeichnis zum GNotKG) transparent und bestmöglich nachvollziehbar dargestellt sind. Die ordnungsgemäße Kostenerhebung der Notare unterliegt der regelmäßigen Prüfung und Überwachung der Aufsichtsbehörde.

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